Lftung fr Trockengterschiffe

9.1.0.12 Lftung

9.1.0.12.1 Jeder Laderaum muss mit zwei voneinander unabhngigen Saugventilatoren belftet werden knnen. Die Kapazitt muss so ausgelegt sein, dass das Volumen des leeren Laderaums mindestens fnfmal je Stunde erneuert werden kann. Die Absaugschchte mssen bis zu 50 mm Abstand an den Laderaumboden gefhrt sein und sich an dessen uersten Enden befinden. Die Zustrmung von Gasen und Dmpfen zum Absaugschacht muss auch bei Befrderung in loser Schttung gewhrleistet sein.

Sind die Absaugschchte abnehmbar, mssen sie fr den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden knnen. Der Schutz gegen Witterungseinflsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss whrend des Ventilierens gewhrleistet sein.

9.1.0.12.2 Die Lftungseinrichtung eines Laderaumes muss so angeordnet sein, dass gefhrliche Gase nicht in die Wohnungen, das Steuerhaus oder die Maschinenrume eindringen knnen.

9.1.0.12.3

a) Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsrume mssen belftet werden knnen.

b) Das Lftungssystem in diesen Rumen muss nachfolgende Anforderungen erfllen:
(i) Die Ansaugffnungen sind so weit wie mglich, mindestens jedoch 6 m vom geschtzten Bereich entfernt und mindestens 2 m ber Deck angeordnet;
(ii) Ein berdruck von mindestens 0,1 kPa (0,001 bar) kann in den Rumen gewhrleistet werden;
(iii) Eine Ausfallalarmierung ist integriert;
(iv) Das Lftungssystem einschlielich der Ausfallalarmierung entspricht mindestens dem Typ "begrenzte Explosionsgefahr";
(v) Eine Gasspranlage, welche folgende Bedingungen 1. bis 4. erfllt, ist mit dem Lftungssystem verbunden:
  1. sie ist mindestens fr den Betrieb in Zone 1 Explosionsgruppe II C, Temperaturklasse T6 geeignet;
  2. sie hat Messstellen
    - in den Ansaugffnungen der Lftungssysteme und
    - direkt unterhalb der Oberkante des Trslls der Eingnge;
  3. ihre T90-Zeit ist kleiner oder gleich 4 s;
  4. die Messungen erfolgen stetig;
(vi) In den Betriebsrumen ist das Lftungssystem mit einer Notbeleuchtung, die mindestens vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" ist, verbunden.
Diese Notbeleuchtung ist nicht erforderlich, wenn die Beleuchtungsanlagen in den Betriebsrumen mindestens vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" sind;
(vii) Die Ansaugung des Lftungssystems und die Anlagen und Gerte, die den unter 9.1.0.51 und 9.1.0.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen, werden abgeschaltet sobald eine Konzentration von 20 % der UEG von n-Hexan erreicht wird.
Das Abschalten wird in den Wohnungen und im Steuerhaus optisch und akustisch gemeldet;
(viii) Bei einem Ausfall des Lftungssystems oder der Gasspranlagen in den Wohnungen werden die Anlagen und Gerte in den Wohnungen, die den unter 9.1.0.51 und 9.1.0.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet.
Der Ausfall wird optisch und akustisch in den Wohnungen, im Steuerhaus, und an Deck gemeldet;
(ix) Bei einem Ausfall des Lftungssystems oder der Gasspranlagen des Steuerhauses oder der Betriebsrume werden die Anlagen und Gerte in diesen Rumen, die den unter 9.1.0.51 und 9.1.0.52.1 genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet.
Der Ausfall wird optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden. Bei Nichtquittieren muss die Alarmierung automatisch in den Wohnungen erfolgen;
(x) Jede Abschaltung erfolgt sofort und automatisch und setzt gegebenenfalls die Notbeleuchtung in Betrieb.
Die automatische Abschaltung ist so eingestellt, dass sie nicht whrend der Fahrt erfolgen kann.

c) Ist ein Lftungssystem nicht vorhanden oder erfllt das Lftungssystem des jeweiligen Raumes nicht alle in Buchstabe b) genannten Anforderungen, mssen in dem jeweiligen Raum die Anlagen und Gerte, bei deren Betrieb hhere Oberflchentemperaturen als unter 9.1.0.51 angegeben auftreten knnen oder die nicht die Anforderungen nach 9.1.0.52.1 erfllen, abschaltbar ausgefhrt sein.

9.1.0.12.4 An Lftungsffnungen mssen Hinweisschilder angebracht sein, welche die Bedingungen fr das Schlieen angeben. Alle Lftungsffnungen, die von Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsrumen auerhalb des geschtzten Bereichs ins Freie fhren, mssen mindestens 2,00 m vom geschtzten Bereich entfernt angeordnet sein.

Alle Lftungsffnungen mssen mit fest installierten Vorrichtungen nach 9.1.0.40.2.2 c) versehen sein, die schnell zu schlieen sind. Der Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar sein.

9.1.0.12.5 Ventilatoren einschlielich ihrer Antriebsmotoren im geschtzten Bereich und Antriebsmotoren der Laderaumventilatoren, die im Luftstrom angeordnet sind, mssen mindestens fr den Betrieb in Zone 1 geeignet sein. Sie mssen mindestens die Anforderungen fr die Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe II B erfllen.

9.1.0.12.6 Die Anforderungen der Abstze 9.1.0.12.3 b) oder c) mssen nur erfllt werden, sofern sich das Schiff in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone aufhalten wird.